Unterschreiben auch Sie das Referendum gegen Änderungen im Wahl- und Abstimmungsgesetz

Nein zum Demokratieabbau bei Wahlen

Geschätzte Wählerin, geschätzter Wähler

Wollen Sie beim Vorliegen von Unregelmässigkeiten bei Schwyzer Wahlen (Kantonsrat, Regierungsrat und Ständerat) gesetzlich verpflichtet sein, innert 3 Tagen Beschwerde einreichen zu müssen – sonst wäre Ihr Beschwerderecht verwirkt?

Heute haben Sie 30 Tage Zeit.

3 STATT 30 TAGE-Beschwerdefrist? –
NEIN, danke!

Wollen Sie neu verpflichtet sein, diese Beschwerde statt direkt beim Gericht bei der Regierung einzureichen, der Behörde, welche selber zur Hauptsache die Wahlen vorbereitet? Die Regierung richtet somit als eigene Instanz über sich selbst.

Heute ist das Bundesgericht Beschwerdeinstanz

RICHTER IN EIGENER SACHE? – NEIN, danke!

Diese undemokratischen Änderungen beschloss der Schwyzer Kantonsrat am 25. März 2015 unter Missachtung eines sinnvollen Rückweisungsantrages, der als einzige kantonale Beschwerdeinstanz das Verwaltungsgericht vorschlug.

Diesen schleichenden Abbau demokratischer Rechte können Sie mit Ihrer Unterschrift stoppen.

Das Volk soll darüber entscheiden.

FAIRE WAHLEN und WAHLGESETZE mit TAUGLICHEN RECHTSMITTELN sind die

MUTTER JEDER DEMOKRATIE!

Einsprache-Fristen und kantonale Einsprache-Instanzen bei Schwyzer Wahlen
NEU & bisher (Änderungen im Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG, SRSZ 120.100 v. 25.März 2015)*

Wahlen/Phase Kantonsrat (KR) Regierungsrat (RR) Ständerat (SR) Gemeinderat (GR)
Bezirksrat (BR)
Bei Unregelmässigkeiten während

WAHLVORBEREITUNGEN

NEU (§53)

3 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung

Regierungsrat
entscheidet ohne Frist,
evtl. später KR**

NEU (§53)

3 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung

Regierungsrat
entscheidet ohne Frist,
evtl. später KR**

NEU (§53a)

3 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung

Regierungsrat
entscheidet ohne Frist, evtl. später, aber er selber**

wie bisher (§53b)
bisher

30 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder EntdeckungBundesgericht

bisher

30 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder EntdeckungBundesgericht

bisher

30 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder EntdeckungBundesgericht

bisher (alt §53a)

10 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung Verwaltungsgericht

Falsche Resultate ermittelt im

WAHLBÜRO

NEU (§52a)

3 Tage

ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat
(Einreichen bei RR)

NEU (§52a)

3 Tage

ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat
(Einreichen bei RR)

NEU (§52a)

3 Tage

ab Veröffentlichung im Amtsblatt
Regierungsrat entscheidet alles endgültig

wie bisher (§§52a53b)
bisher (alt §53)

10 Tage

ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat
(Einreichen bei RR)

bisher (alt §53)

10 Tage

ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat
(Einreichen bei RR)

bisher (alt §53)

10 Tage

ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat
(Einreichen bei RR)

bisher (alt §53a)

10 Tage

ab Feststellung Ergebnisse
Verwaltungsgericht

* veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 2. April 2015, Seiten 771 ff.
** Bei Nationalratswahlen muss der Regierungsrat innert 10 Tagen entscheiden. (BPR Art. 79 Abs.1)
NB: Das Schwyzer Amtsblatt erscheint immer am Freitag. Somit verkürzt sich eine 3-Tage-Frist faktisch auf einen einzigen Arbeitstag (Montag).
Das Bundesblatt erscheint dienstags.

Einsprachefristen als PDF

Komitee

Toni Reichmuth
Arzt, Steinen
Isabelle Schwander
Rechtsanwältin, Brunnen

Facebook & Twitter

Kontakt