Nein zum Demokratieabbau bei Wahlen
Geschätzte Wählerin, geschätzter Wähler
Heute haben Sie 30 Tage Zeit.
3 STATT 30 TAGE-Beschwerdefrist? –
NEIN, danke!
Heute ist das Bundesgericht Beschwerdeinstanz
RICHTER IN EIGENER SACHE? – NEIN, danke!
Diesen schleichenden Abbau demokratischer Rechte können Sie mit Ihrer Unterschrift stoppen.
Das Volk soll darüber entscheiden.
FAIRE WAHLEN und WAHLGESETZE mit TAUGLICHEN RECHTSMITTELN sind die
MUTTER JEDER DEMOKRATIE!
Einsprache-Fristen und kantonale Einsprache-Instanzen bei Schwyzer Wahlen
NEU & bisher (Änderungen im Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG, SRSZ 120.100 v. 25.März 2015)*
Wahlen/Phase | Kantonsrat (KR) | Regierungsrat (RR) | Ständerat (SR) | Gemeinderat (GR) Bezirksrat (BR) |
Bei Unregelmässigkeiten während
WAHLVORBEREITUNGEN |
NEU (§53)
3 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung Regierungsrat |
NEU (§53)
3 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung Regierungsrat |
NEU (§53a)
3 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung Regierungsrat |
wie bisher (§53b) |
bisher
30 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder EntdeckungBundesgericht |
bisher
30 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder EntdeckungBundesgericht |
bisher
30 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder EntdeckungBundesgericht |
bisher (alt §53a)
10 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt oder Entdeckung Verwaltungsgericht |
|
Falsche Resultate ermittelt im
WAHLBÜRO |
NEU (§52a)
3 Tage ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat |
NEU (§52a)
3 Tage ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat |
NEU (§52a)
3 Tage ab Veröffentlichung im Amtsblatt |
wie bisher (§§52a53b) |
bisher (alt §53)
10 Tage ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat |
bisher (alt §53)
10 Tage ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat |
bisher (alt §53)
10 Tage ab Veröffentlichung im AmtsblattKantonsrat |
bisher (alt §53a)
10 Tage ab Feststellung Ergebnisse |
* | veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 14 vom 2. April 2015, Seiten 771 ff. |
** | Bei Nationalratswahlen muss der Regierungsrat innert 10 Tagen entscheiden. (BPR Art. 79 Abs.1) |
NB: | Das Schwyzer Amtsblatt erscheint immer am Freitag. Somit verkürzt sich eine 3-Tage-Frist faktisch auf einen einzigen Arbeitstag (Montag). Das Bundesblatt erscheint dienstags. |